AGB: Gültig für Mietsoftware
I. Geltungsbereich
Die nachfolgenden Vertragsbedingungen der Plan-Soft Einrichtungsplanung GmbH („PLAN-SOFT“) für die Vermietung von Software finden auf alle Vertragsbeziehungen zu Kunden im Zusammenhang mit der Vermietung von Software Anwendung, und gelten als Vertragsbestandteil, soweit nicht in einer Individualvereinbarung zwischen PLAN-SOFT und dem Kunden schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Die AGB-Miete ergänzen die AGB-Allgemein, die neben den AGB-Miete Vertragsbestandteil sind.
II. Leistungen von PLAN-SOFT
(1) PLAN-SOFT vermietet dem Kunden die im Angebot bzw. im Vertrag be-zeichnete Software. Der Quellcode ist nicht Vertragsgegenstand und wird nicht mit ausgeliefert.
(2) Im Benutzerhandbuch bzw. den sonstigen Dokumentationen der Software ist im Einzelnen beschrieben, welche Funktionen und Leistungen durch die Software bei vertragsgemäßer Nutzung hat. Für die vereinbarte Beschaffenheit der Software sowie die bestimmungsgemäße Verwendung ist insoweit allein die jeweilige Beschreibung maßgeblich. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen keine Beschaffenheitsangabe der Softwareprogramme dar.
(3) Die Leistungen von PLAN-SOFT im Rahmen der Vermietung der Vertrags-software beinhalten nicht die Softwareinstallation bzw. Deinstallation bei Mietende, kundenindividuelle Anpassungen, Schulungen und sonstige über die Vermietung der Vertragssoftware hinausgehende Leistungen. Insbesondere schuldet PLAN-SOFT keine Leistungen, die die Verbindung und den Datenaustausch mit anderer Software ermöglichen, auch wenn in der Software von PLAN-SOFT Schnittstellen enthalten sind. Sowohl die Herstellung dieser Verbindung, als auch die zuvor genannten Leistungen erbringt PLAN-SOFT nur gegen zusätzliche Vergütung im Rahmen einer mit dem Kunden abzuschließenden gesonderten Vereinbarung.
III. Pflegeleistungen
(1) PLAN-SOFT übernimmt die Pflege der im Angebot, in der Auftragsbestätigung bzw. im Programmmietvertrag bezeichneten Software. Soweit nichts anderes vereinbart ist, erbringt PLAN-SOFT für diese Software folgende Pflegeleistungen:
- Lieferung der jeweils aktuell von PLAN-SOFT vermarkteten Programmversion (Updates);
- individuelle Beseitigung von Mängeln der Software.
(2) Der Umfang der zuvor genannten Leistungen wird nachfolgend im Einzelnen beschrieben. Alle weiteren, im Folgenden nicht aufgeführten Leistungen, werden von PLAN-SOFT nicht geschuldet.
(3) PLAN-SOFT erbringt nur für die Software Pflegeleistungen, die beim Kunden in der aktuellen Programmversion genutzt werden, d.h. der Kunde ist verpflichtet, die von PLAN-SOFT gelieferte neue Programmversion in angemessener Frist zu installieren. Wird von dem Kunden eine Programmversion genutzt, das nicht aktuell ist, führt PLAN-SOFT gegen gesonderte Vergütung beim Kunden eine Überprüfung durch und aktualisiert die Software gegen gesonderte Vergütung, die von der Anzahl der beim Kunden nicht nachgeführten Programmversionen abhängig ist. Lässt sich diese Nachführung nicht mit vertretbarem Aufwand herstellen, ist PLAN-SOFT nicht verpflichtet, für die vorhandene Software Pflegeleistungen zu erbringen.
(4) Die Pflegeleistungen werden von PLAN-SOFT nur dann erbracht, wenn der Kunde die Software auf von PLAN-SOFT für die betreffende Software freigegebene Systemumgebung installiert hat.
(5) Die Pflicht zur Pflege durch PLAN-SOFT setzt weiterhin voraus, dass die Software auf einem Betriebssystem installiert ist, das vom Hersteller des Betriebssystems zum Zeitpunkt der Mitteilung des Mangels gegenüber PLAN-SOFT generell noch gepflegt wird. Individuelle Pflegevereinbarungen zwischen dem Hersteller des Betriebssystems und dem Kunden, die zeitlich über die generelle Pflegedauer hinausgehen, bleiben dabei außer Betracht. Ist dies nicht der Fall und behebt PLAN-SOFT den Mangel gleichwohl, trägt der Kunde dadurch bedingte Mehrkosten. Im Übrigen haben die Vertragspartner in dem Fall, dass das Betriebssystem, auf dem der Kunde die Software installiert hat, durch den Hersteller nicht mehr gepflegt wird, ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Programmmietvertrages. Ziffer VI. (11) dieser AGB bleibt davon unberührt.
IV. Lieferung von aktuellen Programmversionen (Updates)
(1) PLAN-SOFT stellt dem Kunden alle neuen Programmversionen (Updates) der zu pflegenden Software zur Verfügung, sofern diese von PLAN-SOFT aktuell vermarktet werden und verfügbar sind. Dies gilt nicht für Erweiterungen der zu pflegenden Software, die PLAN-SOFT als neues und eigenständiges Produkt gesondert anbietet und vermarktet und Neuentwicklungen der Software mit gleichen oder ähnlichen Funktionen (Upgrades).
(2) Die Überlassung der neuen Programmversion erfolgt wie im Programmmietvertrag geregelt.
V. Beseitigung von Mängeln der Software
(1) PLAN-SOFT wird die ihm vom Kunden mitgeteilten oder sonst bekannt gewordenen Mängel der Software innerhalb einer angemessenen Frist beseitigen.
(2) Voraussetzung für die Leistung ist, dass die betroffene Software vom Kunden in der jeweils aktuellen, von PLAN-SOFT heraus- bzw. freigegebenen Version installiert ist.
(3) PLAN-SOFT wird einen Mangel durch geeignete Maßnahmen eigener Wahl beseitigen. Die Mängelbeseitigung beim Kunden vor Ort erfolgt nur, wenn und soweit keine andere Maßnahme Erfolg verspricht.
(4) PLAN-SOFT haftet nicht für die Richtigkeit der auf der Software befindlichen Daten Dritter und der ggf. daraus resultierenden Fehler.
(5) Stellt sich heraus, dass ein vom Kunden gemeldeter Mangel tatsächlich nicht besteht bzw. nicht auf der Software beruht, hat der Kunde PLAN-SOFT den mit der Analyse und sonstiger Bearbeitung entstehenden Aufwand nach Berechnung dieser Leistungen zu bezahlen.
VI. Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) In der Auftragsbestätigung von PLAN-SOFT bzw. in der jeweiligen Dokumentation der Software ist die für einen ordnungsgemäßen Betrieb vorausgesetzte Hardware- und Softwareumgebung (Systemumgebung) verbindlich festgehalten. Es ist Sache des Kunden, rechtzeitig für eine geeignete Systemumgebung zu sorgen. Fehlt es hieran und kann die gelieferte Software nur deshalb nicht genutzt werden, trägt allein der Kunde hierfür die Verantwortung.
(2) Der Kunde ist vor Inbetriebnahme der Software dazu verpflichtet, alle Funktionen der Software unter der kundenseitigen Systemumgebung zu testen. Ebenso hat der Kunde die Mängelfreiheit der Datenträger, Benutzerhandbücher und der sonstigen Dokumentationen bei Übergabe zu untersuchen. Werden vom Kunden Mängel festgestellt, sind diese PLAN-SOFT unverzüglich schriftlich, per E-Mail oder Fax mitzuteilen.
(3) Bei den vorstehend genannten Mitwirkungspflichten handelt es sich um wesentliche Vertragspflichten.
(4) Der Kunde ist verpflichtet PLAN-SOFT einen sogenannten Remote-Zugriff auf diejenigen Datenverarbeitungsanlagen zu ermöglichen, auf denen die Vertragssoftware installiert ist und genutzt wird. Der Kunde ist für die Einrichtung, Unterhaltung und Freischaltung des für den Remote-Zugriff erforderlichen Online-Zugangs verantwortlich und trägt die Verbindungskosten.
(5) Die Mangelbeseitigung bzw. die Pflegeleistungen durch PLAN-SOFT beziehen sich stets auf die aktuelle von PLAN-SOFT gelieferte Version der Software. Der Kunde ist daher verpflichtet, die jeweils aktuell gelieferte Softwareversion in angemessener Frist zu installieren. Ist dies nicht der Fall und behebt PLAN-SOFT den Mangel gleichwohl, trägt der Kunde dadurch bedingte Mehrkosten zusätzlich zur Zahlung des Mietzinses.
(6) Der Kunde benennt einen Verantwortlichen und gegebenenfalls einen Vertreter, der alle für die Zwecke der Durchführung des Vertrages erforderlichen Entscheidungsbefugnisse und Vollmachten besitzt.
(7) Soweit Betreuungsleistungen durch Techniken der Datenfernübertragung erbracht werden, stellt der Kunde auf seine Kosten die geeigneten Geräte und Programme betriebsbereit zu Verfügung und unterhält sie.
(8) Sofern und soweit sich ein Vor-Ort-Einsatz beim Kunden als unumgänglich erweist, wird der Kunde PLAN-SOFT und deren Mitarbeitern Zugang zu den Räumen, Maschinen und zur Software mindestens während der normalen Bürozeiten, möglichst nach vorheriger Vereinbarung, gewähren und die erforderlichen Rechnerzeiten zur Verfügung stellen.
(9) Soweit unklar ist, welche Systemkomponente ein Fehlverhalten provoziert, wird der Kunde gemeinsam mit PLAN-SOFT zunächst eine Analyse der Softwareumgebung durchführen und ggf. auf eigene Kosten Drittfirmen mit dem erforderlichen Knowhow hinsichtlich der Softwareumgebung einschalten.
(10) Während der Arbeiten stellt der Kunde dem Auftragnehmer laufend einen kompetenten Mitarbeiter zur Seite, der Auskunft über das Gesamtsystem beim Kunden und die Verwendung der Software sowie den geltend gemachten Mangel geben und Testläufe durchführen kann.
(11) Soweit dies für die Erstellung und/oder Nutzung einer neuen Programmversion der vermieteten Software erforderlich ist, wird der Kunde neue Versionen des Betriebssystems, der Datenbank oder sonstige, zur Anwendung der Software erforderlichen Drittmittel auf seine Kosten betriebsbereit zur Verfügung zu stellen.
(12) Der Kunde ist verpflichtet, den unberechtigten Zugriff auf die Software zu verhindern. Der Kunde wird die gelieferten Originaldatenträger an einem gegen unberechtigten Zugriff gesicherten Ort aufbewahren.
(13) Bei den vorstehend genannten Mitwirkungspflichten handelt es sich um wesentliche Vertragspflichten. Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten, ist PLAN-SOFT nicht zur Leistungserbringung verpflichtet. Bei wiederholter oder schwerwiegender Pflichtverletzung ist PLAN-SOFT berechtigt, den Programmmietvertrag mit einer Frist von 2 Wochen zum Monatsende zu kündigen.
VII. Gewährung von Rechten (Lizenz)
(1) PLAN-SOFT gewährt dem Kunden das auf die Dauer des Programmmietvertrages zeitlich begrenzte, nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht, die Software gemäß den Bestimmungen dieser AGB zu nutzen. Dieses Nutzungsrecht steht unter dem Vorbehalt der fristgerechten und vollständigen Bezahlung der Miete.
(2) Der Kunde ist zur Installation und zur Nutzung der Software in der im Angebot, in der Auftragsbestätigung bzw. im Programmmietvertrag genannten Anzahl von Lizenzen berechtigt. Der Kunde darf die Software auf jeder ihm zur Verfügung stehenden Hardware nutzen. Wechselt er die Hardware, muss er die Software von der bisher verwendeten Hardware löschen. Ein gleichzeitiges Einspeichern, Vorrätighalten oder Benutzen von mehr als den im Vertrag vereinbarten Lizenzen ist unzulässig.
(3) Der Kunde darf die Vertragssoftware vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die rechtmäßige Nutzung der Software erforderlich ist. Dazu gehört die Installation der Software vom Originaldatenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden der Software in den Arbeitsspeicher. Daneben ist der Kunde zur Erstellung einer Sicherungskopie berechtigt, die als solche zu kennzeichnen ist. Sie darf ausschließlich zu Sicherungszwecken genutzt und nicht an Dritte weitergegeben werden. Eine gleichzeitige Nutzung des Originals und der Sicherungskopie ist nicht gestattet. Weitere Vervielfältigungen dürfen nicht erstellt werden. Hierzu zählen auch die Vervielfältigungen durch Ausgabe des Quellcodes. Von dem Benutzerhandbuch bzw. sonstigen Dokumentationen darf nur ein Ausdruck bzw. eine Kopie angefertigt werden. Jede weitere Vervielfältigung der Software sowie des Benutzerhandbuches bzw. sonstiger Dokumentationen durch den Kunden ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von PLAN-SOFT zulässig.
(4) Es ist dem Kunden nicht gestattet, die Software an Dritte weiterzugeben, zu veräußern oder zu vermieten sowie Unterlizenzen zu vergeben.
VIII. Beschränkungen des Nutzungsrechts, Übernutzung
(1) Der Kunde ist zu keinerlei Änderungen am Code der Software befugt, auch nicht zu Zwecken der Fehlerbeseitigung. Das gilt nicht für Änderungen, die für die Beseitigung von Mängeln notwendig sind, sofern PLAN-SOFT sich mit der Beseitigung des Mangels in Verzug befindet, die Mangelbeseitigung ablehnt oder wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Mangelbeseitigung außer Stande ist.
(2) Die Rückübersetzung des überlassenen Quellcodes in andere Codeformen (Dekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software (Reverse-Engineering) sind unzulässig. Die Befugnis der Vornahme von Übersetzungen der Codeformen zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms bleibt unberührt, sofern die in § 69 e UrhG angegebenen Bedingungen erfüllt sind.
(3) Die bei Handlungen nach § 69 e Abs. 2 UrhG gewonnenen Informationen dürfen nicht zu anderen als den und im Rahmen der dort genannten Zwecke verwendet oder an Dritte weitergegeben werden. Es ist außerdem unzulässig, die Informationen für die Herstellung oder Vermarktung eines Programms mit im wesentlichen ähnlicher Ausdrucksform oder für irgendwelche andere, das Urheberrecht verletzende Handlungen, zu verwenden.
(4) Dem Kunden ist es untersagt, die in der Software sowie in dem Benutzerhandbuch bzw. der sonstigen Dokumentation enthaltenen Eigentums- und Urheberrechtshinweise, Aufkleber, Etiketten oder Marken von PLAN-SOFT zu entfernen, zu verändern oder unleserlich zu machen, soweit vorhanden.
(5) Die kommerzielle Nutzung der Software im Wege des sog. „Application Service Providing (ASP)“ ist nicht gestattet. Ferner ist jede Nutzung der Vertragssoftware über das hier festgelegte Maß hinaus, insbesondere eine gleichzeitige Nutzung von mehr als den vertraglich vereinbarten Lizenzen eine vertragswidrige Nutzung der Software. Der Kunde ist verpflichtet, PLAN-SOFT hierüber unverzüglich zu unterrichten. Für den Zeitraum der nicht vereinbarten Übernutzung verpflichtet sich der Kunde, eine Entschädigung für die Übernutzung gemäß der geltenden Preise von PLAN-SOFT zu zahlen. Bei der Berechnung der Entschädigung wird eine vierjährige lineare Abschreibung zugrundegelegt. Teilt der Kunde die Übernutzung nicht mit, wird eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen Preises der in Anspruch genommenen Nutzung fällig.
IX. Verwendung von technischen Schutzmechanismen
(1) PLAN-SOFT behält sich ausdrücklich das Recht vor, die Software mit einem technischen Schutzmechanismus (Kopierschutz), z.B. in Form eines Dongles oder Softwarekeys auszuliefern.
(2) Liefert PLAN-SOFT die Software mit einem Dongle und hat dieser eine Funktionsstörung, kann der Kunde gegen Übersendung des defekten Dongle einen Ersatz-Dongle bei PLAN-SOFT anfordern. Im Falle des Diebstahls oder des sonstigen Verlustes des Dongles hat der Kunden kein Recht auf eine Ersatzlieferung.
(3) Die Umgehung oder Entfernung von technischen Schutzmaßnahmen verletzt die Rechte von PLAN-SOFT und ist ggf. strafbar.
X. Mängelhaftung
(1) Für Rechte des Kunden bei Mängeln der überlassenen Software gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit im Nachfolgenden nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2) PLAN-SOFT gewährleistet, dass die Software bei vertragsgemäßem Einsatz ihrer Leistungsbeschreibung entspricht und nicht mit Mängeln behaftet ist, die die Tauglichkeit zu dem vertraglich vereinbarten Gebrauch mehr als unerheblich beeinträchtigen. Unwesentliche Abweichungen von der Leistungsbeschreibung gelten nicht als Mangel. Dem Kunden ist bekannt, dass nach heutigem Stand der Technik Software in der vorliegenden komplexen Art nicht absolut fehlerfrei entwickelt werden kann.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, auftretende Mängel PLAN-SOFT unverzüglich schriftlich, per E-Mail oder Fax mitzuteilen und dabei anzugeben und zu be-schreiben, wie sich der Mangel jeweils darstellt, was seine Auswirkungen sind und unter welchen Umständen er auftritt. Mängelansprüche bestehen nur, wenn der gemeldete Mangel reproduzierbar ist oder durch maschinell erzeugte Ausgaben aufgezeigt werden kann.
(4) PLAN-SOFT wird den vom Kunden ordnungsgemäß gemeldeten Mangel im Wege der Nacherfüllung, d.h. durch Nachbesserung oder Nachlieferung, beseitigen. Das Wahlrecht, auf welche Art und Weise im Wege der Nacherfüllung ein Mangel beseitigt wird, liegt zunächst bei PLAN-SOFT. Das Recht von PLAN-SOFT, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Soweit dies dem Kunden zumutbar ist, ist PLAN-SOFT berechtigt, zur Mangelbeseitigung dem Kunden eine neue Version der Software (z.B. „Update“, „Wartungsrelease/Patch“) zu überlassen, die den gerügten Mangel nicht mehr enthält bzw. diesen beseitigt oder eine Ausweichlösung zu entwickeln.
(5) Solange nicht die kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung als fehlgeschlagen anzusehen ist, ist das Kündigungsrecht des Mieters wegen Nichtgewährung des Gebrauchs nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB ausgeschlossen.
(6) PLAN-SOFT ist nicht zur Mängelhaftung verpflichtet, wenn Mängel der Software nach Änderung der Einsatz- oder Betriebsbedingungen, nach Änderung der Systemumgebung, nach Installations- und Bedienungsfehlern, soweit diese nicht auf Mängeln des Benutzerhandbuches beruhen, nach Eingriffen in die Software wie Veränderungen, Anpassungen, Verbindung mit anderen Programmen und/oder nach vertragswidriger Nutzung aufgetreten sind, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel bereits bei Übergabe der Software vorhanden waren oder mit oben genannten Ereignissen in keinem ur-sächlichen Zusammenhang stehen.
(7) PLAN-SOFT haftet nicht für die Richtigkeit der auf der Software befindlichen Daten des Kunden oder Dritter und der ggf. daraus resultierenden Mangel.
(8) Die verschuldensunabhängige Haftung von PLAN-SOFT für bereits bei Vertragsschluss vorhandene Mängel nach § 536 Abs. 1 BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.
(9) Der Kunde darf eine Mietminderung nicht durch Abzug vom vereinbarten Mietzins durchsetzen. Bereicherungs- und Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.
(10) Stellt sich heraus, dass ein vom Kunden gemeldeter Mangel tatsächlich nicht besteht bzw. nicht auf der Software beruht, hat der Kunde PLAN-SOFT den mit der Analyse und sonstiger Bearbeitung entstehenden Aufwand nach Berechnung dieser Leistungen zu bezahlen.
XI. Kündigung
(1) Die Laufzeit des Programmmietvertrages richtet sich nach den dortigen Vereinbarungen.
(2) Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. PLAN-SOFT hat das Recht zur außerordentlichen Kündigung, wenn der Kunde mit der Zahlung des Mietzinses um mehr als 2 Monate im Verzug ist.
(4) Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses sind sämtliche überlassenen Gegenstände, sowie weitere im Rahmen des Mietverhältnisses überlassenen Materialien und Unterlagen vom Kunden an PLAN-SOFT zurückzugeben. Kosten und Transportrisiko der Rückführung der Vertragsgegenstände an PLAN-SOFT trägt der Kunde. Der Kunde steht dafür ein, dass sich die überlassenen Gegenstände in keinem schlechteren Zustand befinden, als dieser dem vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache entspricht; dies gilt während der Mietzeit genauso wie im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung.
(5) Der Kunde hat die Software nach Beendigung des Vertrages unverzüglich vollständig von der Hardware zu löschen, auf dem sie installiert bzw. gespeichert ist.
(6) Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er nach Beendigung des Vertrages die Software nicht mehr nutzen darf und im Falle der Nutzung das Urheberrecht von PLAN-SOFT verletzt.
XII. Mietzins, Zahlungsbedingungen
(1) Der Mietpreis für die Nutzung der Software ergibt sich aus dem Angebot, der Auftragsbestätigung bzw. dem Programmmietvertrag.
(2) Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der Mietzins jeweils am dritten eines Monats für den laufenden Monat fällig.
(3) Die Miete umfasst die Vergütung für die Überlassung der Software sowie für deren Instandhaltung und Instandsetzung und Pflege. Neben der Miete hat der Kunden PLAN-SOFT die Kosten für vereinbarte Vor-Ort-Einsätze (z.B. Reisekosten, Übernachtungskosten) zu erstatten.
XIII. Nutzungsrechte
PLAN-SOFT gewährt dem Kunden an der neuen Version der Software (Updates) das Recht zur Nutzung in dem Umfang ein, wie der Kunde zur Nutzung der ursprünglichen Software durch die Regelungen in Ziffer VII. berechtigt ist.
XIV. Geltung der AGB-Allgemein
Die in den AGB-Allgemein enthaltenen Regelungen für z.B. Vertragsschluss, Lieferung, Vergütung und Zahlung, Eigentums- und Rechtevorbehalt, Haftung, Verjährung, Gerichtsstand, etc. finden auf Vertragsverhältnisse im Rahmen der Vermietung von Softwareprogrammen entsprechende Anwendung.